Vertrieb durch Haendler Vereinbarung und Information Gueltig ab 11-01-92 ----------------------------- Begrenzte Lizenz zum Kopieren der Software ------------------------------------------ Als Haendler wird ihnen eine eingeschraenkte Lizenz zum Kopieren von E! fuer Windows zugestanden. Sie duerfen E! im Rahmen dieser Lizenz nur Kopieren um Benutzern eine Installationsdiskette zur Verfuegung zu stellen, die es ihnen ermoeglicht, das Programm im Rahmen der Lizenzvereinbarung auszuprobieren. Ausserdem gelten folgende Bedingungen: E! fuer Windows darf nur in der unveraenderten Originalfassung kopiert werden und das Archiv muss die folgenden Dateien enthalten: DISK1_72 die Identifikations-Datei INSTALL.EXE das Installationsprogramm READ.ME die Datei, die Sie gerade lesen LHARC.EXE ein frei verfuegbares Archivierungsprogramm LICENCE.TXT die Lizenzvereinbarung ORDER.FRM Informationen zur Registrierung VENDOR.TXT Informationen fuer Haendler INSTALL.LZH Installationsdaten FILES1.LZH Installationsdaten COPY72.BAT oder COPY36.BAT Batch-Programm zur Installation (falls INSTALL nicht korrekt funktioniert) CHANGES.TXT Informationen zur Entwicklung des Programms -> Das Programm darf nicht verkauft werden und es darf auch keine Gebuehr erhoben werden, es sei denn Sie haben eine schriftliche Ermaechtigung von GIS erhalten. -> Haendler die Public Domain Software vertreiben duerfen keine Gebuehr fuer E! fuer Windows an sich erheben. Jedoch ist es gestattet, fuer das Speichermedium (i.A. Diskette) eine Vertriebsgebuehr zu erheben, die allerdings 8 DM (bzw. den entsprechenden Gegenwert in der lokalen Waehrung nicht ueberschreiten darf). Ausserdem muessen die unten genannten Bedingungen eingehalten werden. Haendler muessen... ------------------- 1. Kaeufer einer Diskette die die E! fuer Windows Distribution enthaelt darauf aufmerksam machen, dass die Vertriebsgebuehr sie in keinster Weise von der Verpflichtung entbindet, sich innerhalb von 60 Tagen als Benutzer von E! fuer Windows registrieren zu lassen- oder das Programm nach Ablauf dieser einmaligen Probezeit nicht weiter zu benutzen. 2. Die obige Aussage muss ausnahmslos in gedruckter Form direkt auf der Diskette (bzw. allgemein dem Vertriebsmedium von E!) angebracht und deutlich lesbar sein. 3. Falls E! auf einer Diskette (ausgenommen sind CD-ROMS) vetrieben wird, duerfen sich auf der Diskette keine anderen Programme befinden, es sei denn die Diskette enthaelt eine Anleitung wie man mit Hilfe der gegebenen Dateien eine Installationsdiskette fuer E! fuer Windows erzeugen kann. 4. Betreibern von elektronischen Nachrichtensystemen (bulletin board systems, BBS) ist es gestattet, E! fuer Windows in ihr System zu posten und es damit den Benutzern des Systems zugaenglich zu machen - dabei MUESSEN DIE OBEN ANGEGEBENEN BEDINGUNGEN STRIKT EINGEHALTEN WERDEN. Eine Gebuehr fuer die Benutzung des BBS kann erhoben werden, allerdings darf kein spezielle Gebuehr fuer das Kopieren von E! vom System verlangt werden, es sei denn es liegt eine schriftliche Genehmigung von GIS vor. Haendler die E! fuer Windows gerne vertreiben moechten, koennen sich fuer eine Vertriebsvereinbarung an GIS wenden.